Pflegegeld gepfändet Kontoauszug mit Stempel
|

Pflegegeld gepfändet trotz P-Konto? So holst du dir deine Nachzahlung sofort zurück!

Es ist der Albtraum pflegender Angehöriger: Du schaust auf das Konto und das Pflegegeld ist weg. Einfach einbehalten von der Bank, obwohl du ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) hast. Viele Bankberater zucken dann mit den Schultern und sagen: „Das Guthaben lag über dem Freibetrag, da können wir nichts machen.“

Das ist falsch! Lass dir das nicht gefallen. Das Pflegegeld gehört dem Pflegebedürftigen, es ist zweckgebunden und darf in der Regel nicht gepfändet werden – auch nicht, wenn es auf dem Konto der Pflegeperson (also dir) eingeht.

In diesem Artikel zeige ich dir den Paragrafen, den die Banken hassen, und wie du dein Geld noch heute wieder freischalten lässt.

Der Fehler der Banken

Das Problem ist meistens automatisch. Die Computer der Bank sehen nur: „Geldeingang“. Wenn dein persönlicher Freibetrag (aktuell ca. 1.410 €) ausgeschöpft ist, wird alles darüber gesperrt. Der Computer weiß nicht, dass das Geld von der Pflegekasse kommt.

Dein Joker: § 54 SGB I

Das Gesetz ist hier sehr eindeutig. Im Sozialgesetzbuch I, § 54 Absatz 3 steht sinngemäß: Geldleistungen, die dafür gedacht sind, einen körperlichen Mehraufwand auszugleichen (wie Pflegegeld!), sind unpfändbar.

Das bedeutet: Dieses Geld darf gar nicht zur Tilgung von Schulden verwendet werden. Es muss dir ausgezahlt werden.

Anleitung: So bekommst du das Geld zurück

Du musst jetzt schnell handeln. Geh nicht telefonisch vor, sondern persönlich oder per Fax/E-Mail mit Nachweis.

Schritt 1: Bescheinigung besorgen Du brauchst den Beweis, dass es Pflegegeld ist. Nimm den aktuellen Bescheid der Pflegekasse mit, auf dem steht: „Pflegegeld für [Name des Pflegebedürftigen], ausgezahlt an [Dein Name]“.

Schritt 2: Zur Bank gehen (oder schreiben) Geh zu deiner Filiale und verlange die „Freigabe nach § 54 SGB I“. Wenn der Mitarbeiter das nicht kennt, verlange den Vorgesetzten oder die Pfändungsabteilung.

Muster-Text für die Bank:

„Sehr geehrte Damen und Herren, auf meinem P-Konto ist Pflegegeld eingegangen. Dieses ist gemäß § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I unpfändbar, da es sich um eine zweckgebundene Sozialleistung für den Mehraufwand handelt. Ich fordere Sie hiermit auf, den Betrag in Höhe von [Betrag] € sofort, spätestens bis morgen, freizugeben. Den Nachweis der Pflegekasse habe ich beigefügt.“



Fazit: Hartnäckig bleiben!

Lass dich nicht abwimmeln. Das Geld wird dringend für die Pflege gebraucht. Zur Not hilft der Gang zum Amtsgericht, um eine „Freigabeanordnung“ zu holen (das geht bei der Rechtsantragsstelle sofort und kostenlos). Aber meistens knicken die Banken ein, sobald du den Paragrafen nennst.

Teile diesen Beitrag gerne mit anderen Betroffenen – damit niemandem das Pflegegeld weggenommen wird!

Ähnliche Beiträge

2 Kommentare

  1. Ihr Beitrag war sehr interessanten verständlich ausgeführt. Da meine Mutter Pflegebedürftig ist und Pflegegrad drei hat werde ich versuchen doch noch einiges für sie zu organisieren. Vielen Dank

    1. Hallo Angelika,

      das freut mich sehr zu hören! Genau dafür mache ich diese Arbeit. 💪

      Bei Pflegegrad 3 steht euch eine Menge Unterstützung zu, die viele leider verfallen lassen. Denk unbedingt auch an die 42 € Pauschale für Pflegehilfsmittel (jeden Monat für Desinfektionsmittel, Handschuhe etc.) und den Entlastungsbetrag (131 €).

      Wenn du Fragen hast, melde dich gerne wieder hier. Alles Gute für dich und deine Mutter! Andreas

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert